Norm
ABGB §1198Rechtssatz
Der Anspruch auf Bucheinsicht und Überprüfung der Bilanzen ist zeitlich in die Zukunft und, abgesehen vom Gegenstand, umfänglich nicht begrenzt , wenn auch nach dem Inhalt des im Exekutionstitel zitierten Klagsvorbringens mit der Klage das Recht auf Bucheinsicht zum Zwecke der Überprüfung der gelegten Bilanzen geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0022130Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2016