Norm
EO §354 IB2Rechtssatz
Exekutionsantrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung der Gestattung der Bucheinsicht und der Überprüfung der Bilanzunterlagen ist nicht nach § 355 EO, sondern nach § 354 EO zu erledigen. Die ausdrückliche Behauptung des Zuwiderhandelns für bloß einen Teil des vom Exekutionstitel gedeckten Schuldzeitraumes genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004474Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013