Norm
ABGB §1302 BRechtssatz
Die Forderung des einen Solidarschuldners gegen den anderen auf Rückersatz der an den Gläubiger erbrachten Leistungen ist von der tatsächlichen Leistung abhängig (abgesehen von den sonstigen Voraussetzungen); unter diesem Gesichtspunkte ist auch das Feststellungsbegehren zu beurteilen (vgl 2 Ob 296/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0026672Dokumentnummer
JJR_19650624_OGH0002_0020OB00189_6500000_001