RS OGH 1965/6/28 1Ob115/65

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Veröffentlicht am 28.06.1965
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Norm

ZPO §467 Z3 Cb3

Rechtssatz

Der Antrag, das Berufungsgericht möge das Urteil dahin abändern, daß der Beklagte "nur fünfzig Prozent eines neu festzusetzenden Schadenersatzbetrages bezahlen müsse", ist insoweit bestimmt, als er ein Mitverschulden des Klägers im Ausmaß von fünfzig Prozent geltend macht; in bezug auf die festgestellte Schadenshöhe ist der Antrag - ohne weitere Konkretisierung - als unbestimmt nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 115/65
    Entscheidungstext OGH 28.06.1965 1 Ob 115/65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041741

Dokumentnummer

JJR_19650628_OGH0002_0010OB00115_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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