Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Bei einem Vorgehen nach dem § 290 Abs 1 StPO haben auch Angeklagte, hinsichtlich deren nur so vorgegangen wird, als wäre ein Nichtigkeitsgrund von ihnen geltend gemacht worden, gemäß dem § 390 a StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen. (Diese Rechtsansicht findet in der Entscheidung keinen Niederschlag, sondern ergibt sich nur indirekt aus einem im Beratungsprotokoll festgehaltenen Antrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100205Dokumentnummer
JJR_19650629_OGH0002_0110OS00112_6500000_001