Norm
JN §7Rechtssatz
Eine Wechselklage, die mehrere Wechsel zum Gegenstand hat, stellt, selbst wenn alle Ansprüche aus einem Rechtsgeschäft abgeleitet werden, so viele Wechselklagen dar, als ihr Wechsel zu Grunde liegen. Übersteigt die Wechselsumme bei keinem der in einer Klage geltendgemachten Wechsel 100000,-- S so ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. Eine Zusammenrechnung der mehreren Wechselsummen findet nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0037799Dokumentnummer
JJR_19650701_OGH0002_0020OB00200_6500000_001