- 8 Ob 139/65
Entscheidungstext OGH 06.07.1965 8 Ob 139/65
Veröff: MietSlg 17203
- 1 Ob 75/69
Entscheidungstext OGH 29.05.1969 1 Ob 75/69
Veröff: MietSlg 21225
- 4 Ob 302/72
Veröff: SZ 45/20 = ÖBl 1972,121
- 5 Ob 72/72
Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 72/72
Beisatz: Musikautomaten - Aufstellungsvertrag (T1)
Veröff: MietSlg 24125 = HS 8364
- 5 Ob 109/72
Entscheidungstext OGH 20.06.1972 5 Ob 109/72
Beisatz: Bezugsvertrag (T2)
- 4 Ob 604/72
Entscheidungstext OGH 30.01.1973 4 Ob 604/72
Veröff: MietSlg 25151
- 5 Ob 689/76
Entscheidungstext OGH 07.12.1976 5 Ob 689/76
Beis wie T2
- 1 Ob 24/79
Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 24/79
- 7 Ob 622/79
Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 622/79
Beisatz: Gemischter Bestandvertrag mit Elementen eines Wohnrechtes und Ausgedinges. (T3)
- 4 Ob 543/79
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 543/79
Beisatz: Müllabfuhrvertrag (T4)
Veröff: EvBl 1980/175 S 517
- 7 Ob 542/81
Entscheidungstext OGH 05.03.1981 7 Ob 542/81
Beisatz: Tankstellenvertrag (T5)
Veröff: JBl 1982,142 = MietSlg 33196
- 1 Ob 660/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 660/81
Veröff: RZ 1982/53 S 198
- 8 Ob 505/81
Entscheidungstext OGH 03.12.1981 8 Ob 505/81
Beisatz: Es geht jedoch nicht an, eine einzelne Teilverpflichtung, die allein vom Klagebegehren erfasst ist, aus dem wesentlichen Zusammenhang der in dem vorliegenden einheitlichen Rechtsverhältnis vereinbarten Leistungen und Gegenleistungen herauszubrechen und diese unter Aufrechterhaltung des übrigen Vertragsinhaltes für sich allein für erloschen zu erklären. (T6)
- 3 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 623/81
- 3 Ob 552/83
Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 552/83
Beisatz: Wenn die einem Dauerschuldverhältnis immer zugrundeliegende Vertrauensbasis weggefallen ist. (T7)
- 6 Ob 694/83
Auch; Beisatz: Die außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass die Einhaltung des Vertrages durch außerhalb der Verantwortung des Schuldners liegende Umstände erheblich gefährdet wurde und ihm deshalb nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. (T8)
Veröff: SZ 56/144
- 6 Ob 763/83
Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 763/83
Beis wie T7
- 2 Ob 613/86
Auch; Veröff: EvBl 1987/176 S 653
- 8 Ob 522/87
Beis wie T7
- 1 Ob 684/87
Beis wie T7
- 6 Ob 671/87
- 1 Ob 694/87
- 1 Ob 548/88
Beis wie T7
- 4 Ob 593/88
Auch; Beis wie T2
- 8 Ob 648/88
Beisatz: Dabei ist eine umfassende Abwägung des Bestandsinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorzunehmen. (T9)
Veröff: SZ 61/281
- 8 Ob 620/88
Beis wie T9
- 6 Ob 581/89
- 8 Ob 603/89
- 7 Ob 618/89
Beisatz: Auch im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Beurteilung nach allen Richtungen ist das Rechtsmittelgericht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden und hat sich auf den aus dem Parteivorbringen sich ergebenden Streitgegenstand. (T10)
- 6 Ob 694/89
- 3 Ob 575/90
- 4 Ob 532/91
Beisatz: Die vorzeitige Auflösung solcher Schuldverhältnisse muss deshalb bejaht werden, weil auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse für eine Veränderung der für den Vertrag maßgebenden Verhältnisse in besonderem Maß empfindlich sind und es auch den sorgfältigsten Parteien nicht möglich ist, für alle derartigen Fälle in Zukunft vertraglich vorzusorgen. (T11)
Veröff: JBl 1992,187 = NZ 1992,112 = WoBl 1992/52 (Würth/Call)
- 8 Ob 628/91
Veröff: RdW 1992,236
- 6 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 580/81
- 8 Ob 569/92
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes - unleidliches Verhalten der Dienstbarkeitsberechtigten. Die wegen Geisteskrankheit fehlende Vorwerfbarkeit der Verhaltensweisen allein schließt eine auf unerträgliches und deshalb unzumutbares Verhalten gegründete Aufkündigung grundsätzlich nicht aus. (T12)
Veröff: NZ 1994,20
- 1 Ob 556/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 556/93
Auch; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern (T13)
- 5 Ob 557/94
Beisatz: An eben dieser Unzumutbarkeit ist zu zweifeln, wenn das Vertragsverhältnis in Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertragspartners fortgesetzt wird. (T14)
- 6 Ob 1530/95
Entscheidungstext OGH 23.02.1995 6 Ob 1530/95
- 7 Ob 533/95
Vgl auch; Beisatz: Hat bei einem Bierbezugsvertrag die Brauerei auf das Kündigungsrecht aus dem Grund der jährlichen Minderabnahme ohne Untergrenze verzichtet, so kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass ein Kündigungsgrund deshalb vorliege, weil das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört sei und sie daher auch ohne entsprechende Vereinbarung der vorzeitigen Auflösungsmöglichkeit des Dauerschuldverhältnisses zur Auflösung berechtigt sei. (T15)
- 4 Ob 1108/95
Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 1108/95
Vgl auch; Beisatz: Das bloße Ersuchen um Vertragsänderung macht eine weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar. (T16)
- 6 Ob 661/95
Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war und je vollständiger er allein in der Sphäre des auflösungswilligen Partners gelegen ist, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen (so schon JBl 1992, 517). (T17)
- 1 Ob 2392/96p
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Obligatorisches Wohnrecht allgemein und damit auch im familiären Bereich. (T18)
- 9 Ob 166/97w
Auch
- 10 Ob 351/97h
Auch
- 1 Ob 210/97g
Auch; Beisatz: Auch dem Mieter steht grundsätzlich das Recht auf eine außerordentliche Kündigung dann zu, wenn er gewichtige Umstände dartun kann, die es für ihn unzumutbar erscheinen lassen, weiterhin am Mietvertrag festhalten zu müssen. (T19)
- 1 Ob 176/98h
Auch; Beisatz: Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse in besonderem Maß dem Einfluss von Veränderungen der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse unterliegen, weil auch sorgfältigste Parteien nicht für alle zukünftigen Wechselfälle vertragliche Vorsorgen treffen können. (T20)
Beisatz: Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt. (T21)
Veröff: SZ 71/141
- 1 Ob 326/98t
Beis wie T20; Beis wie T21; Beis wie T17
- 1 Ob 340/98a
Auch; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T20; Beisatz: Auf ein Verschulden kommt es nicht an. (T22)
- 7 Ob 383/98v
Auch; Beisatz: Die Frage, ob die festgestellten mehrfachen Verstöße des Klägers gegen die Betriebsordnung der beklagten Partei einen hinreichenden Grund zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses bildeten, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab. (T23)
Beisatz: Hier: Entzug der Benützungsbewilligung für Privatflugplatz wegen krassen Fehlverhalten. (T24)
- 10 Ob 247/99t
- 8 Ob 295/99m
Beisatz: Hier: Vertragshändler. (T25)
- 1 Ob 181/00z
Beis wie T7; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21
- 2 Ob 199/00d
Vgl auch; Beis wie T12
- 8 ObA 26/00g
Beisatz: Es muss sich dabei immer um Gründe handeln, die nicht schon im Zeitpunkt der Begründung des Dauerschuldverhältnisses bekannt waren. (T26)
Beisatz: Hier: Dienstverhältnis. (T27)
- 7 Ob 206/00w
Auch; Beis wie T13
- 6 Ob 59/00w
Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T21; Beis wie T17 nur: Je besser bei Vertragsabschluss der für die Auflösung geltend gemachte Umstand vorhersehbar war, umso größere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit des Auflösungsgrundes zu stellen. (T28)
Beisatz: Gründe, mit denen schon beim Eingehen des Dauerschuldverhältnisses gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Vertragspartnern offensichtlich in Kauf genommen wurden, rechtfertigen die vorzeitige Auflösung nicht. (T29)
Beisatz: Nicht voll abschätzbare Auswirkungen des am freien Markt üblichen Konkurrenzkampfes und die enttäuschte Erwartung einer erfreulichen Geschäftsentwicklung können eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht rechtfertigen. Die Beteiligung am Geschäftsleben bei freier Marktwirtschaft schließt ein spekulatives Element mit ein, dessen Folgen nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können. (T30)
Veröff: SZ 73/180
- 1 Ob 283/00z
Auch; Beisatz: Kommt eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen mit der Behauptung, es träfe sie eine solche wesentliche Verpflichtung nicht, nicht nach, so ist dies gewiss ein Umstand, der es der anderen Partei nicht mehr als zumutbar erscheinen lässt, das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten, ging doch damit das Vertrauen in die geschäftliche Korrektheit des Anderen verloren. (T31)
Beisatz: Wirkt die beklagte Partei entgegen ihrer Verpflichtung an der Herbeiführung des Bedingungseintritts nicht mit, so kann dadurch das Vertrauen des Klägers in die korrekte geschäftliche Gebarung der beklagten Partei derart erschüttert werden, dass er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten (beziehungsweise ihn aufzulösen). (T32)
- 7 Ob 69/01z
Auch; Beisatz: Hier: Verstoß des Versicherers gegen die vereinbarte Bestklausel. (T33)
Veröff: SZ 74/83
- 7 Ob 252/01m
Auch
-