Norm
KO §19Rechtssatz
Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. Er kann auch aufrechnen, obgleich ihm ein Absonderungsrecht die Möglichkeit gäbe, sich auch an eine Sondermasse zu halten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064257Dokumentnummer
JJR_19650708_OGH0002_0010OB00099_6500000_002