RS OGH 1965/7/8 1Ob99/65, 3Ob242/74, 1Ob719/83, 10ObS152/01b, 10ObS215/01t, 10ObS375/01x, 10ObS233/0

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Veröffentlicht am 08.07.1965
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Norm

KO §19
KO §20

Rechtssatz

Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. Er kann auch aufrechnen, obgleich ihm ein Absonderungsrecht die Möglichkeit gäbe, sich auch an eine Sondermasse zu halten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 99/65
    Entscheidungstext OGH 08.07.1965 1 Ob 99/65
  • 3 Ob 242/74
    Entscheidungstext OGH 25.02.1975 3 Ob 242/74
    nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er braucht sich - gleichgültig, ob er seine Forderung im Konkurs angemeldet hat oder nicht - mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht zu begnügen. (T1) Beisatz: Der aufrechnungsberechtigte Konkursgläubiger bleibt von einem Nachlaß in einem Zwangsausgleich ausgeschlossen. (T2) Veröff: EvBl 1975/248 S 555
  • 1 Ob 719/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 719/83
    nur: Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger hat eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger. (T3)
  • 10 ObS 152/01b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 152/01b
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. Das Aufrechnungsrecht überdauert auch den Abschluss eines Zwangsausgleichs oder Zahlungsplanes. (T4)
  • 10 ObS 215/01t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 215/01t
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 10 ObS 375/01x
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 10 ObS 375/01x
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 ObS 233/02s
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 233/02s
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Dem Sozialversicherungsträger steht eine Aufrechnungsbefugnis zugunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht. (T5)
  • 2 Ob 2/07v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 2/07v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0064257

Dokumentnummer

JJR_19650708_OGH0002_0010OB00099_6500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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