Norm
EKHG §9 ARechtssatz
Der Umstand, daß ein Fahrzeug infolge überhöhter Geschwindigkeit auf vereister Fahrbahn ins Schleudern gerät, stellt kein die Haftung nach Kraftfahrzeughaftpflichtrecht ausschließendes unabwendbares Ereignis dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0058201Dokumentnummer
JJR_19650712_OGH0002_0020OB00205_6500000_001