Norm
ABGB §1318Rechtssatz
Ein Rohrbruch (Wasserleitung) begründet nicht ohne weiters die vom Verschulden unabhängige Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0029837Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014