RS OGH 1965/7/12 1Ob85/65, 1Ob158/72, 7Ob702/80, 6Ob663/81, 2Ob582/84, 2Ob627/85, 7Ob609/88, 5Ob162/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1965
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Ein Rohrbruch (Wasserleitung) begründet nicht ohne weiters die vom Verschulden unabhängige Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 85/65
    Entscheidungstext OGH 12.07.1965 1 Ob 85/65
    Veröff: MietSlg 17239
  • 1 Ob 158/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 158/72
    Beisatz: Der Umstand, dass das Leitungssystem im gesamten Haus überaltert ist und im Haus an einer anderen Leitung wiederholt Rohrbrüche - nicht jedoch Frostbrüche - aufgetreten sind, macht das Wasser noch nicht zu einer gerade in den vom beklagten Wohnungsinhaber benützten Räumlichkeiten "gefährlich" verwahrten Sache. (T1) Veröff: MietSlg 24197
  • 7 Ob 702/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 702/80
    Vgl auch; Beisatz: Regenabflussrinne (T2)
  • 6 Ob 663/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 663/81
    Beis wie T1
  • 2 Ob 582/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 582/84
    Beis wie T1
  • 2 Ob 627/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 2 Ob 627/85
    Beis wie T1
  • 7 Ob 609/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 609/88
    Veröff: JBl 1989,40
  • 5 Ob 162/06v
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 162/06v
    Vgl aber; Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beisatz: Das Wesen der Überalterung eines Leitungssystems besteht in der Gefahr der mangelnden Dichtheit, die sich in wiederholten Rohrbrüchen manifestiert. Können diese wiederholten Rohrbrüche auf dieselben Ursachen zurückgeführt werden, so können diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Gefahr neuerlicher Wasseraustritte hinweisen. (T3)
  • 7 Ob 193/11z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 193/11z
    Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 155/14x
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 155/14x
    Auch; Beisatz: Die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0029837

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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