Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Hat das Gericht den Wechselzahlungsauftrag nur aus formellen Gründen aufgehoben, so steht der neuerlichen Einklagung der wechselmäßigen Verpflichtungen die Einrede der entschiedenen Streitsache nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0041421Dokumentnummer
JJR_19650712_OGH0002_0020OB00209_6500000_001