RS OGH 1965/7/12 2Ob220/65, 1Ob160/72, 1Ob636/78, 1Ob613/78, 5Ob753/80, 7Ob551/83, 2Ob572/86 (2Ob573

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1965
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C1b

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht die in der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen mit der Begründung für unbegründet erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht angegeben worden, und widerspricht diese Begründung den Prozessakten, weil das angegebene Beweisthema ausreichend bezeichnet worden war, dann ist der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO zufolge eines Verstoßes gegen die Prozessgesetze gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0043092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten