Norm
PresseG §30Rechtssatz
Die Übertretung nach § 30 PresseG setzt eine Preßinhaltsdelikt, also Veröffentlichung einer verbotenen Gedankenäußerung in einem Durckwerk voraus. Eine presserechtliche Haftung des verantwortlichen Redakteurs nach § 30 PresseG für das Vergehen nach § 91 UrhG ist daher ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0072071Dokumentnummer
JJR_19650713_OGH0002_0090OS00139_6400000_002