Norm
WEG 1975 §19Rechtssatz
Bei der verhältnismäßigen Rückzahlung eines auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehens ist nur auf die Größe der Miteigenschaftsanteile Rücksicht zu nehmen. Die Verwendung von Eigenmitteln bei Errichtung eines Objektes (hier: Kino im Hof des Hauses) bleibt - mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs 4 WEG 1948 - bei Berechnung der Anteile außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0083078Dokumentnummer
JJR_19650713_OGH0002_0080OB00173_6500000_001