RS OGH 1965/7/13 8Ob173/65, 1Ob80/70, 3Ob542/77

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Veröffentlicht am 13.07.1965
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Norm

WEG 1975 §19

Rechtssatz

Bei der verhältnismäßigen Rückzahlung eines auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehens ist nur auf die Größe der Miteigenschaftsanteile Rücksicht zu nehmen. Die Verwendung von Eigenmitteln bei Errichtung eines Objektes (hier: Kino im Hof des Hauses) bleibt - mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs 4 WEG 1948 - bei Berechnung der Anteile außer Betracht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 173/65
    Entscheidungstext OGH 13.07.1965 8 Ob 173/65
    Veröff: SZ 38/123 = MietSlg 17686
  • 1 Ob 80/70
    Entscheidungstext OGH 30.04.1970 1 Ob 80/70
    nur: Bei der verhältnismäßigen Rückzahlung eines auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehens ist nur auf die Größe der Miteigenschaftsanteile Rücksicht zu nehmen. (T1) Veröff: MietSlg 22555
  • 3 Ob 542/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 542/77
    Vgl; nur T1; Veröff: SZ 51/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0083078

Dokumentnummer

JJR_19650713_OGH0002_0080OB00173_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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