Norm
StPO §90Rechtssatz
Wurde nach zunächst ohne gerichtliche Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person gemäß dem § 90 StPO zurückgelegter Anzeige das Verfahren während der durch eine gerichtliche Verfolgungshandlung unterbrochenen Verjährungsfrist (Beschluß auf Einleitung der Voruntersuchung durch die Ratskammer auf Verlangen eines Privatbeteiligten) vor deren Ablauf unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft fortgesetzt, so ist auf eine gegen ein freisprechendes Urteil von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde meritorisch einzugehen, ohne daß für die Beachtlichkeit dieser Nichtigkeitsbeschwerde die Frage von Bedeutung wäre, ob die Privatbeteiligung auf einen, im Zeitpunkt der Urteilsfällung aufrechten Anspruch gestützt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0097441Dokumentnummer
JJR_19650713_OGH0002_0110OS00119_6500000_003