- 1 Ob 137/65
Entscheidungstext OGH 21.07.1965 1 Ob 137/65
Veröff: MietSlg 17087
- 6 Ob 329/65
Entscheidungstext OGH 16.02.1966 6 Ob 329/65
Veröff: MietSlg 18137
- 6 Ob 48/68
Entscheidungstext OGH 21.02.1968 6 Ob 48/68
Vgl auch; Veröff: MietSlg 20200
- 7 Ob 14/74
Entscheidungstext OGH 07.02.1974 7 Ob 14/74
Beisatz: Bittleihe (T1) Veröff: ImmZ 1975,73 = MietSlg 26071
- 6 Ob 22/75
Entscheidungstext OGH 24.04.1975 6 Ob 22/75
Beisatz: Solche Vereinbarungen können auch stillschweigend (
§ 863 Abs 1 ABGB) getroffen werden. (T2) Veröff: MietSlg 27123
- 3 Ob 601/79
Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 601/79
- 3 Ob 672/80
Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 672/80
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79; Veröff: MietSlg 33146
- 6 Ob 728/81
Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 728/81
Auch; Beisatz: Eine Übernahme liegt vor, wenn dem Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. (T3)
- 3 Ob 521/86
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 547/90
Beis wie T3; Beisatz: Einen Vertrauensschutz für ein nicht zu übernehmendes obligatorisches Recht gibt es nicht. (T4)
- 2 Ob 547/91
- 7 Ob 547/95
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Von einer Übernahme eines obligatorischen Wohnungsrechtes kann aber dann keine Rede sein, wenn die Parteien des Veräußerungsvertrages der Überzeugung waren, daß ein solches Recht gar nicht bestehe. (T5)
- 4 Ob 545/95
Auch; Beis wie T3 nur: Eine Übernahme liegt vor, wenn dem Einzelrechtsnachfolger die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen diese seine Rechtsvorgänger benützt haben, schenkungsweise übertragen wurde. (T6)
- 8 Ob 2024/96x
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 2024/96x
Auch; Beis wie T2; Veröff. SZ 69/71
- 9 ObA 203/98p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Obligatorisches Wohnrecht. (T7)
- 7 Ob 80/99m
Auch
- 9 Ob 93/99p
Beis wie T7; Beisatz: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte, noch weniger, wenn er nur von der nicht völlig geklärten Rechtslage Kenntnis hatte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur
§ 1120 ABGB; in allen anderen Fällen muß der Einzelrechtsnachfolger die Verbindlichkeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten übernehmen. (T8)
- 7 Ob 6/99d
Auch
- 7 Ob 286/99f
Vgl auch; Veröff: SZ 72/192
- 10 Ob 34/00y
Auch; nur: Obligatorische Rechtsverhältnisse gehen bei einer Einzelnachfolge grundsätzlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger über. (T9); Beis wie T3
- 10 Ob 44/01w
Vgl auch; Beis wie T8 nur: Ein bloß obligatorisches Wohnungsrecht ist nicht schon dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger wirksam, wenn er von diesem Recht wußte; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein. Eine im Gesetz angeordnete Vertragsübernahme eines Dauerschuldverhältnisses enthält nur
§ 1120 ABGB. (T10)
- 7 Ob 176/01k
Auch
- 1 Ob 300/01a
Auch; Beisatz: Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme durch einen Einzelrechtsnachfolger auch diesem gegenüber wirksam. (T11)
- 6 Ob 162/02w
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 162/02w
Beis wie T7; Beis wie T10
- 7 Ob 290/03b
Beisatz: Ein Schenkungsvertrag mit dem Wortlaut "mit allen Rechten, Grenzen und Verbindlichkeiten, mit denen die Geschenkgeberin den Vertragsgegenstand besessen und benützt hatte" verpflichtet den Rechtsnachfolger aus dem obligatorischen Rechtsverhältnis. (T12)
- 7 Ob 53/05b
Auch; Beis wie T11
- 1 Ob 132/08f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Lediglich „echte" Mietverträge gehen gemäß
§ 1120 ABGB im Sinne einer Vertragsübernahme vom früheren Eigentümer und Vermieter auf den Erwerber über. (T13)
- 3 Ob 164/15m
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 164/15m
Auch; Beis wie T10; Beis wie T13
- 7 Ob 107/17m
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 107/17m
Beis wie T8; Beis wie T10
- 8 Ob 144/17k
Auch
- 1 Ob 53/18b
Auch; Beis wie T7; Beis wie T10
- 4 Ob 238/18f
Beis wie T10
- 4 Ob 238/19g
Beisatz: Hier: Eine allfällige Kaufoption. (T14)
- 3 Ob 40/20h
nur T9; Beis wie T8; Beis wie T10
- 6 Ob 174/20m
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 174/20m
nur T9; Beis ähnlich wie T3