Norm
ZPO §502 Abs2 Ca7Rechtssatz
Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung der Revision in einer Unterhaltssache ist der Rekurs an den OGH zulässig, weil der bekämpfte Beschluß nicht unmittelbar die Bemessung des Unterhaltes zum Gegenstand hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0042607Dokumentnummer
JJR_19650721_OGH0002_0080OB00219_6500000_001