Norm
AußStrG §9 FRechtssatz
Einem nach § 8 EntmO bestellten vorläufigen Beistand kommt jedenfalls dann keine Rekurslegitimation im Verfahren über seine Bestellung zu, wenn er noch nicht rechtskräftig zum vorläufigen Beistand bestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006589Dokumentnummer
JJR_19650728_OGH0002_0020OB00262_6500000_001