Norm
ABGB §535Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbeinsetzung bzw. wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder in die andere Richtung ging.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0012244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019