Norm
ABGB §974Rechtssatz
Von einem Benützungsvertrag kann nur dann gesprochen werden, wenn die Merkmale eines Prekariums gegeben sind, es an der Vereinbarung einer Benützungszeit fehlt, sodaß die Benützung jederzeit widerrufen werden kann und die Überlassung unentgeltlich erfolgt, die Festsetzung eines sogenannten Benützungsentgeltes nur einen Aufwandersatz darstellt. Es kommt nicht darauf an, welchem gesetzlichen Begriff die Parteien den Vertrag unterstellen wollen, sondern auf ihre Absicht hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages (vgl 3 Ob 75/64).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0019118Dokumentnummer
JJR_19650812_OGH0002_0070OB00179_6500000_001