Norm
ABGB §1394Rechtssatz
Wird eine Forderung aus einem Exekutionstitel einem anderen übertragen und dann von diesem dem ursprünglich Berechtigten rückabgetreten, so bedarf der betreibende Gläubiger zum Exekutionsantrag keiner die Rückabtretung feststellenden Urkunde im Sinne des § 9 EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019