Norm
AO §11Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat im Falle einer Exekution gegen einen Ausgleichsschuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung darzutun, daß es sich um die Durchsetzung eines Rechtes handelt, das von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt wird (vgl EvBl 1962/145). Dies war hier aus dem Antrag, die Zwangsversteigerung der Liegenschaft im Range des auf ihr für die hereinzubringende Forderung einverleibten Pfandrechtes zu bewilligen, und dem vorgelegten Grundbuchsauszug zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002039Dokumentnummer
JJR_19650824_OGH0002_0030OB00120_6500000_001