RS OGH 1965/8/24 3Ob120/65, 3Ob128/76, 3Ob35/85, 3Ob139/87

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Veröffentlicht am 24.08.1965
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Norm

AO §11
EO §55 Abs2

Rechtssatz

Der betreibende Gläubiger hat im Falle einer Exekution gegen einen Ausgleichsschuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung darzutun, daß es sich um die Durchsetzung eines Rechtes handelt, das von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt wird (vgl EvBl 1962/145). Dies war hier aus dem Antrag, die Zwangsversteigerung der Liegenschaft im Range des auf ihr für die hereinzubringende Forderung einverleibten Pfandrechtes zu bewilligen, und dem vorgelegten Grundbuchsauszug zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/65
    Entscheidungstext OGH 24.08.1965 3 Ob 120/65
  • 3 Ob 128/76
    Entscheidungstext OGH 14.09.1976 3 Ob 128/76
    Beisatz hier: Aus dem Exekutionstitel - Rückstandsausweis - in Verbindung mit § 10 Abs 4, § 23 AO erkennbar. (T1) = EvBl 1977/30 S 77
  • 3 Ob 35/85
    Entscheidungstext OGH 27.03.1985 3 Ob 35/85
    Auch
  • 3 Ob 139/87
    Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 139/87
    nur: Der betreibende Gläubiger hat im Falle einer Exekution gegen einen Ausgleichsschuldner bereits im Antrag auf Exekutionsbewilligung darzutun, daß es sich um die Durchsetzung eines Rechtes handelt, das von der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht berührt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0002039

Dokumentnummer

JJR_19650824_OGH0002_0030OB00120_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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