Norm
EO §7 Abs1 DbRechtssatz
Wenn der monatliche Bestandzins für die laut Exekutionstitel abzubietende Ersatzwohnung einen ziffernmäßig bestimmten Betrag nicht übersteigen darf, die betreibende Partei aber nur eine Ersatzwohnung mit höherem Zins, von dem sie die Überhöhung für eine bestimmte Zeit vorausgezahlt hat, anbietet, so hat sie ihre Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht erfüllt und die verpflichtete Partei obsiegt im Impugnationsprozeß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0001537Dokumentnummer
JJR_19650824_OGH0002_0030OB00117_6500000_001