Norm
JN §7a Abs3Rechtssatz
Ein Zusammenhang zwischen vermögensrechtlichem Anspruch (die im Ehescheidungsverfahren Beklagte tritt beim Bezirksgericht als Unterhaltsklägerin auf) und Ehe genügt nicht, um die ausschließliche Zuständigkeit des Scheidungsgerichtes zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0045924Dokumentnummer
JJR_19650824_OGH0002_0070OB00258_6500000_001