RS OGH 1965/8/24 8Ob241/65, 8Ob517/86 (8Ob518/86), 1Ob73/02w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1965
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §16 BII2b1
AußStrG §165

Rechtssatz

Über die Auslegung des letzten Willens und des Erbübereinkommens kann nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden. Eine diesbezügliche Entscheidung ist nichtig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 241/65
    Entscheidungstext OGH 24.08.1965 8 Ob 241/65
  • 8 Ob 517/86
    Entscheidungstext OGH 26.05.1986 8 Ob 517/86
    Vgl; Beisatz: Bei Fehlen jeglichen Anhaltspunktes dafür, daß die Absicht des Erblassers auch auf Grund anderer Kriterien, die mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht bzw nicht ebenso berücksichtigt werden konnten, erforscht werden sollte, bildet es keinen Nichtigkeitsgrund, wenn die Vorinstanzen keinen Anlaß fanden, "das Problem der Auslegung des erblasserischen Testamentes" auf den Rechtsweg zu verweisen, und die Frage nur an Hand der Urkunden selbst lösten. (T1)
  • 1 Ob 73/02w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 73/02w
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006568

Dokumentnummer

JJR_19650824_OGH0002_0080OB00241_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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