Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Über die Auslegung des letzten Willens und des Erbübereinkommens kann nicht im außerstreitigen Verfahren entschieden werden. Eine diesbezügliche Entscheidung ist nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0006568Dokumentnummer
JJR_19650824_OGH0002_0080OB00241_6500000_001