Norm
ABGB §1497 IVDRechtssatz
Bei nicht rechtzeitigem Erlag des aufgetragenen Kostenvorschusses hat der Gegner die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Unterläßt der Kläger dies ohne triftigen Grund, so liegt nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens vor (§ 1497 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0034688Dokumentnummer
JJR_19650831_OGH0002_0080OB00198_6500000_001