Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
Nur wenn der beklagte Ehepartner die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ohne begründete Ursache verweigert, kann darin eine schwere Eheverfehlung liegen. Weder sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen noch Unterhaltsvereinbarungen können die Gefahr einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der an der Ehezerrüttung schuldlosen Ehefrau nach Scheidung der Ehe beseitigen; ihr auf diese Gefahr gestützter Widerspruch bleibt daher beachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0056250Dokumentnummer
JJR_19650831_OGH0002_0080OB00223_6500000_001