Norm
WWG §20 Abs2 litaRechtssatz
Das Anbieten nach § 20 Abs 2 lit a WWG "zu den gleichen Bedingungen" hat zur Voraussetzung, daß seit den Anboten an die übrigen Wohnungseigentümer nicht eine Veränderung in den Umständen eingetreten ist, die bewirkt, daß ein derartiges Anbot für den Liegenschaftseigentümer bzw Wohnungseigentümer unzumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0082903Dokumentnummer
JJR_19650902_OGH0002_0030OB00123_6500000_002