RS OGH 1965/9/2 3Ob134/65, 3Ob6/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1965
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Norm

EO §4
EO §17
EO §51
EO §355 Abs1 II

Rechtssatz

Es entspricht der Gerichtsübung, daß in einem Fall, als die betreibende Partei mit ihrem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach § 355 Abs 1 EO in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes fallende Vollzugsanträge verbindet, das Bewilligungsgericht lediglich die zur Erwirkung der Unterlassung gemäß § 355 Abs 1 EO zu führende Exekution, allenfalls bezüglich der Kosten auch eine Fahrnisexekution, bewilligt, sich im übrigen aber - auch hinsichtlich der im Antrag enthaltenen Vollzugsanträge - damit begnügt, das Gericht zu benennen, das als Exekutionsgericht einzuschreiten hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 134/65
    Entscheidungstext OGH 02.09.1965 3 Ob 134/65
  • 3 Ob 6/73
    Entscheidungstext OGH 12.01.1973 3 Ob 6/73
    Beisatz: Das - übrigens berechtigte - Fehlen eines Ausspruches über den Antrag auf Bestimmung der Sicherheit nach § 355 Abs 2 EO durch das dafür unzuständige Titelgericht in den Beschlußausfertigungen darf das Rekursgericht nicht zum Anlaß einer neuerlichen Entscheidung im Sinne des § 63 Z 5 EO nehmen, sondern kann lediglich nach §§ 419, 430 ZPO vorgehen. (T1); Veröff: EvBl 1973/147 S 326 = MietSlg 25616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000137

Dokumentnummer

JJR_19650902_OGH0002_0030OB00134_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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