Norm
EO §4Rechtssatz
Es entspricht der Gerichtsübung, daß in einem Fall, als die betreibende Partei mit ihrem Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung nach § 355 Abs 1 EO in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes fallende Vollzugsanträge verbindet, das Bewilligungsgericht lediglich die zur Erwirkung der Unterlassung gemäß § 355 Abs 1 EO zu führende Exekution, allenfalls bezüglich der Kosten auch eine Fahrnisexekution, bewilligt, sich im übrigen aber - auch hinsichtlich der im Antrag enthaltenen Vollzugsanträge - damit begnügt, das Gericht zu benennen, das als Exekutionsgericht einzuschreiten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0000137Dokumentnummer
JJR_19650902_OGH0002_0030OB00134_6500000_001