Norm
StGB §1Rechtssatz
Die analoge Anwendung der Bestimmung des § 467 b StG auf den unbefugten Gebrauch eines Wasserfahrzeuges, das zum Antrieb nicht mit Maschinenkraft eingerichtet ist (Ruderboot, Segelboot), mag auch dessen Wert weit höher sein als zB der eines Fahrrades, verstößt gegen das Analogieverbot des Art IV des Kundmachungspatentes zum Strafgesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0088816Dokumentnummer
JJR_19650903_OGH0002_0100OS00118_6500000_001