Norm
JGG 1961 §44 Abs2Rechtssatz
Das Strafurteil hat einen Kostenausspruch nach dem § 389 StPO auch dann zu enthalten, wenn die Voraussetzungen für den Nachlaß der ganzen Kosten im Sinne des § 44 Abs 2 JGG 1961 gegeben sind. Eine Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle hat nach Rechtskraft des Urteils in Beschlußform zu ergehen. Die im § 381 Abs 1 Z 4 StPO genannten Gebühren können nach dem § 44 Abs 2 JGG 1961 nicht erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0088586Dokumentnummer
JJR_19650903_OGH0002_0100OS00090_6500000_001