Norm
StPO §410 Abs3Rechtssatz
Hat der OGH in Stattgebung der Berufung des Angeklagten die Strafe herabgesetzt - das heißt im Sinne des § 410 Abs 3 StPO bemessen - so ist er zur Entscheidung über den Antrag auf Milderung der Strafe nach Rechtskraft des Strafurteils zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0101474Dokumentnummer
JJR_19650903_OGH0002_0100NS00019_6500000_001