Norm
ABGB §775Rechtssatz
Werden Erinnerungen unterlassen, muß daraus dem Pflichtteilsberechtigten noch kein Schade entstehen. Im Prozeß ist die aus dem Nachlaßinventar ersichtliche Schätzung nicht ohne weiteres zu übernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0007786Dokumentnummer
JJR_19650906_OGH0002_000BKD00029_6500000_001