RS OGH 1965/9/9 2Ob285/65

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Veröffentlicht am 09.09.1965
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Norm

ABGB §1304 BIIb
EKHG §11

Rechtssatz

Schadensteilung 1 : 2 zu Lasten eines Kombiwagenlenkers, der auf einem nur 4,60 Meter breiten Güterweg mit abgefahrenen Hinterreifen, überhöhter Geschwindigkeit und nicht extrem rechts fährt und mit einem entgegenkommenden, einen Abstand von etwa einen Meter vom rechten Fahrbahnrand einhaltenden Lastkraftwagen in einer unübersichtlichen Kurve zusammenstößt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 285/65
    Entscheidungstext OGH 09.09.1965 2 Ob 285/65

Schlagworte

Lkw, Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027055

Dokumentnummer

JJR_19650909_OGH0002_0020OB00285_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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