RS OGH 1965/9/9 5Ob82/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1965
beobachten
merken

Norm

ABGB §44
ABGB §92 B

Rechtssatz

Wer gegen den Willen des anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgibt, verstößt gegen die Pflicht zum gemeinsamen Leben. Ein solches Vorgehen ist jedoch gerechtfertigt und nicht schuldhaft, wenn anerkennungswerte Gründe dafür vorliegen oder der Beklagte sich entschuldbar im gutgläubigen Irrtum hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe befindet ( vgl. Godin EheG. S. 143, Schwind in Klang 2 I.Bd., I.Halbband S .768 ).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 82/65
    Entscheidungstext OGH 09.09.1965 5 Ob 82/65
    EFSlg 4800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009335

Dokumentnummer

JJR_19650909_OGH0002_0050OB00082_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten