Norm
ABGB §44Rechtssatz
Wer gegen den Willen des anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgibt, verstößt gegen die Pflicht zum gemeinsamen Leben. Ein solches Vorgehen ist jedoch gerechtfertigt und nicht schuldhaft, wenn anerkennungswerte Gründe dafür vorliegen oder der Beklagte sich entschuldbar im gutgläubigen Irrtum hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe befindet ( vgl. Godin EheG. S. 143, Schwind in Klang 2 I.Bd., I.Halbband S .768 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0009335Dokumentnummer
JJR_19650909_OGH0002_0050OB00082_6500000_001