Norm
StVO §20 Abs1 IA11Rechtssatz
Eine Geschwindigkeit ist dann nicht als überhöht zu werten, wenn der Fahrzeuglenker in der Lage wäre, einem von rechts Kommenden den Vorrang einzuräumen; es ist nicht nötig, daß er auch vor einem von links kommenden Fahrzeug anhalten kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0074711Dokumentnummer
JJR_19650909_OGH0002_0020OB00246_6500000_001