Norm
StPO §47 AaRechtssatz
Der durch eine Straftat in seinen Rechten Verletzte kann nur eine Person sein, die durch das tatbestandsmäßige Verhalten selbst in ihren Rechten verletzt worden ist; die wirkliche Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes muß durch Setzung des Tatbestandes eingetreten sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0096786Dokumentnummer
JJR_19650910_OGH0002_0120OS00146_6500000_001