Norm
AußStrG §43Rechtssatz
Maßnahmen nach §§ 43 ff AußStrG können nie Gebote oder Verbote umfassen. Verlangt eine Partei die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, so kann dies nur als Antrg auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0004838Dokumentnummer
JJR_19650914_OGH0002_0080OB00254_6500000_001