RS OGH 1965/9/14 8Ob216/65, 8Ob316/66 (8Ob317/66), 1Ob67/71, 6Ob55/73, 3Ob44/11h

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Veröffentlicht am 14.09.1965
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Norm

ABGB §613
ABGB §760
ABGB §799
ABGB §823
AußStrG §122
AußStrG 2005 §164

Rechtssatz

Wurde der Nachlaß unter Außerachtlassung einer vom Erblasser angeordneten Substitution ohne jede Beschränkung durch diese Substitution dem Vorerben eingeantwortet, dann ist für eine Substitutionsabhandlung mangels einer Substitutionsnachlaßmasse kein Raum. Das durch die Einantwortung erworben Vermögen fällt ausschließlich in den Nachlaß des Vorerben. Geben die Nacherben, die nicht gesetzliche Erben des Vorerben sind, Erbserklärungen ab, dann sind diese Erbserklärungen, weil sie zu keiner Einantwortung führen können, zurückzuweisen. Den Nacherben steht gegenüber dem durch einen Kurator vertretenen Nachlaß des Vorerben die Erbschaftsklage zu. Diese Klage ist gegen die Republik Österreich anzubringen, sobald sie den Nachlaß des Vorerben als heimfällig besitzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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