RS OGH 1965/9/14 8Ob225/65, 1Ob2189/96k, 6Ob6/04g, 5Ob11/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1965
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Norm

ABGB §156 Cc
ABGB §164b Satz2
ABGB §1497 IVG Satz1

Rechtssatz

Für den Verlust des Bestreitungsrechtes kommt nur die Verstreichung der Frist zur Klage, nicht aber ein sonstiger tatsächlicher Umstand, der den Willen erkennen lässt, dass der Ehemann dem Kinde dauernd die Stellung eines ehelichen geben will, in Betracht. (RG vom 04.10.1944; Veröff: DREvBl 1944/282)

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 225/65
    Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 225/65
  • 1 Ob 2189/96k
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2189/96k
  • 6 Ob 6/04g
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 6/04g
    Beisatz: § 1497 ABGB ist auf die Ausschlussfrist des § 164b ABGB nicht anzuwenden. Selbst ein sehr lang andauerndes Ruhen des Verfahrens führt nicht zum Verlust des rechtzeitig ausgeübten Bestreitungsrechtes. (T1)
  • 5 Ob 11/11w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 11/11w
    Auch; Beisatz: Für den Verlust des Bestreitungsrechts reicht auch ein Umstand, der den Willen erkennen lässt, dass der Ehemann dem Kind dauernd die Stellung eines ehelichen Kindes geben wolle, nicht aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0048217

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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