Norm
ABGB §156 CcRechtssatz
Für den Verlust des Bestreitungsrechtes kommt nur die Verstreichung der Frist zur Klage, nicht aber ein sonstiger tatsächlicher Umstand, der den Willen erkennen lässt, dass der Ehemann dem Kinde dauernd die Stellung eines ehelichen geben will, in Betracht. (RG vom 04.10.1944; Veröff: DREvBl 1944/282)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0048217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011