RS OGH 1965/9/14 8Ob249/65, 8Ob341/65, 1Ob290/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1965
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Norm

AVG §68
Beamten - ÜG §6
Beamten - ÜG §7
NSG XIV.Hauptstück C1
Verfassung der Stadt Wien allg

Rechtssatz

Der Magistrat der Stadt Wien stellt einen einheitlichen Verwaltungsapparat dar und die Frage, welche Dienststelle des Magistrates im Einzelfalle tätig wird, ist nicht eine Frage der Zuständigkeit des Magistrates, sondern betrifft lediglich die interne Geschäftseinteilung dieser Behörde. Wenn also, wie im vorliegenden Falle, eine Abteilung des Wiener Magistrates, die überdies in die Geschäftsgruppe "Wohnungswesen" eingegliedert war, eine vorläufige Benützungsbewilligung ausgestellt hat, so kann nicht gesagt werden, daß diese etwa von einer dafür unzuständigen Behörde erteilt worden wäre.

VwGH vom 27.05.1953, Zl 2215/52

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 249/65
    Entscheidungstext OGH 14.09.1965 8 Ob 249/65
    Veröff: RZ 1966,70 = ÖVA 1966,173
  • 8 Ob 341/65
    Entscheidungstext OGH 30.11.1965 8 Ob 341/65
    Ähnlich
  • 1 Ob 290/66
    Entscheidungstext OGH 24.11.1966 1 Ob 290/66
    Veröff: SZ 39/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0049655

Dokumentnummer

JJR_19650914_OGH0002_0080OB00249_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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