RS OGH 1965/9/14 8Ob233/65

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Veröffentlicht am 14.09.1965
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Norm

ABGB §1096 A1
EO §381 Z2 D

Rechtssatz

Wenn der Vermieter den Mieter oder andere Personen, denen der Mieter den Zugang zur Mietwohnung gestattet, am Zutritt zur Wohnung durch Anbringung eines Vorhängeschlosses hindert, kann der Mieter den Vermieter auf Entfernung des Vorhängeschlosses klagen und dieses Begehren im Wege einer einstweiligen Verfügung sofort durchsetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005332

Dokumentnummer

JJR_19650914_OGH0002_0080OB00233_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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