Norm
EO §381 Z2 DRechtssatz
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass einstweilige Verfügungen nicht nur zur Verhütung drohender Gewalt, sondern auch in Fällen, in denen ein Recht durch einen gewaltsamen Eingriff bereits verletzt wurde und ein Anspruch der gefährdeten Partei auf Behebung des durch diese Rechtsverletzung herbeigeführten Zustandes entstanden ist, zwecks Wiederherstellung des vor dem gewaltsamen Eingriff bestandenen Zustandes bewilligt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0005354Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013