RS OGH 1965/9/15 6Ob148/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1965
beobachten
merken

Norm

ZPO §530 F2

Rechtssatz

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO ist nicht erforderlich, daß das Strafgericht die Aussage des Zeugen, auf die das Urteil des Zivilgerichtes gegründet ist, gerade bezüglich eines von diesem als streitentscheidend angesehenen Umstandes für falsch erkannt hat; es genügt, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt zweifelhaft wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044539

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten