Norm
ZPO §530 F2Rechtssatz
Zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 530 Abs 1 Z 2 ZPO ist nicht erforderlich, daß das Strafgericht die Aussage des Zeugen, auf die das Urteil des Zivilgerichtes gegründet ist, gerade bezüglich eines von diesem als streitentscheidend angesehenen Umstandes für falsch erkannt hat; es genügt, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen überhaupt zweifelhaft wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044539Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009