Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 F7Rechtssatz
Die objektiv falsche Aussage des Zurechnungsunfähigen, deren Unrichtigkeit sich aus einer anders lautenden Aussage bei einer neuerlichen Vernehmung ergibt, kann mit dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemacht werden. In diesem Falle läuft die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO erst von dem Zeitpunkt der Verständigung des Klägers von der Zurücklegung der Anzeige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0044651Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0060OB00148_6500000_002