Norm
VersVG §6 Abs1 ARechtssatz
Unter Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um solche Verletzungen besonderer Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. Eine allgemeine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht des Versicherungsnehmers befreit den Versicherer gemäß § 61 VersVG nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei anderer Ansicht könnte sich ein Versicherungsnehmer nie darauf berufen, dass ihm nicht grobe, sondern nur leichte Fahrlässigkeit zur Last falle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0080435Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2019