Norm
StPO §238Rechtssatz
Über Anträge nach dem § 238 StPO ist zwar grundsätzlich sofort zu entscheiden, doch muß eine Partei, um wegen der Verzögerung einer solchen Entscheidung den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO geltend machen zu können, sich ausdrücklich gegen die Verzögerung der Entscheidung verwahren. Die Verkündung der Entscheidung über Zwischenanträge kann andernfalls auch erst nach der Urteilsberatung unmittelbar vor der Urteilsverkündung erfolgen. Die Begründung der Entscheidung über Zwischenanträge kann sich im Hauptverhandlungsprotokoll auf den Hinweis auf die Urteilsgründe beschränken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0098071Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0120OS00100_6500000_001