Norm
StPO §290 Abs2 BRechtssatz
Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für Nebenstrafen. Es darf daher nicht nur keine dem Ausmaß nach höhere sowie ihrer Art nach schärfere Hauptstrafe oder Nebenstrafe verhängt, sondern insbesondere mit der Hauptstrafe auch keine Nebenstrafe verbunden werden, die nicht schon in dem seinerzeitigen lediglich zu Gunsten des Angeklagten angefochtenen Urteil enthalten war; dies selbst dann nicht, wenn die Hauptstrafe herabgesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0100730Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0120OS00125_6500000_001