RS OGH 1965/9/15 6Ob218/65, 5Ob800/81, 1Ob651/83

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Veröffentlicht am 15.09.1965
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Norm

ZPO §502 Abs2 Ca1

Rechtssatz

Handelt es sich um die Frage, ob eine verfahrensrechtliche Voraussetzung des geltend gemachten Unterhaltsanspruches gegeben ist, nämlich ob aus dem Rechtsgrunde der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten der Klägerin eine Erhöhung ihres Unterhaltes zugesprochen werden kann, obwohl dieser Rechtsgrund gar nicht geltend gemacht wurde, so ist die Revision zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 218/65
    Entscheidungstext OGH 15.09.1965 6 Ob 218/65
  • 5 Ob 800/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 5 Ob 800/81
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage, ob die Steigerung der Lebenshaltungskosten bzw die Kaufkraftminderung des Geldes als alleiniger Rechtsgrund geltendgemacht wurde. (T1)
  • 1 Ob 651/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 651/83
    nur: Handelt es sich um die Frage, ob eine verfahrensrechtliche Voraussetzung des geltend gemachten Unterhaltsanspruches gegeben ist, nämlich ob eine Erhöhung ihres Unterhaltes zugesprochen werden kann, obwohl dieser Rechtsgrund gar nicht geltend gemacht wurde, so ist die Revision zulässig. (T2) Veröff: ÖA 1985,48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0042491

Dokumentnummer

JJR_19650915_OGH0002_0060OB00218_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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