Norm
ZPO §502 Abs2 Ca1Rechtssatz
Handelt es sich um die Frage, ob eine verfahrensrechtliche Voraussetzung des geltend gemachten Unterhaltsanspruches gegeben ist, nämlich ob aus dem Rechtsgrunde der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten der Klägerin eine Erhöhung ihres Unterhaltes zugesprochen werden kann, obwohl dieser Rechtsgrund gar nicht geltend gemacht wurde, so ist die Revision zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0042491Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0060OB00218_6500000_001