Norm
PO §252Rechtssatz
Die Einordnung bescheinigter oder nicht bescheinigter Postsendungen an Ämter oder Behörden in ein offenes Fach hat nicht die Wirkung der Zustellung. Diese erfolgt vielmehr durch Übergabe an den Postabholer der betreffenden Behörde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0036269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015